Mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die "goldene Freistellungskarte" der Internetplattformen zerbrochen.
Am 16. Juni 2026 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), die höchste Justizbehörde der EU mit Sitz in Luxemburg, eine auf den ersten Blick unscheinbare Entscheidung. Der Fall selbst ist geringfügig: Eine französische Fahrassistenz-App wendet sich gegen ein Verbot in den französischen Verkehrsvorschriften. Das Ergebnis der Entscheidung ist jedoch höchst umstritten und könnte die rechtlichen Grundlagen des Internets in Europa grundlegend verändern – die Entscheidung verbietet die Verbreitung von nutzergenerierten Inhalten, die Fahrern helfen könnten, Polizeikontrollpunkte zu umgehen.
Diese Entscheidung kommt dem Szenario gleich, dass der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten plötzlich verkündet, dass algorithmengesteuerte Plattformen nicht mehr von der Haftungsbefreiung nach Abschnitt 230 des Communications Decency Act profitieren und künftig für jeden einzelnen von Nutzern veröffentlichten Beitrag rechtlich verantwortlich sind – unabhängig davon, ob sie von dessen Existenz Kenntnis haben oder nicht.
Das ist keine Übertreibung. Nimmt man den Wortlaut dieser Entscheidung wörtlich, so ist der seit 26 Jahren in der EU geltende „Hafen der Haftungsfreiheit für Vermittler im Internet“ – nämlich Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr der EU – mit Wurzeln aus dem Boden gerissen worden.
I. Die „Kontrolle“ und die „Kenntnis“ einer App
Das französische Unternehmen Coyote System hat eine Fahrassistenz-App namens Coyote entwickelt. Diese App bezeichnet sich selbst als „Gemeinschaftsanwendung“, mit der Nutzer Verkehrsgefahren wie Unfälle, Staus oder Geschwindigkeitskameras in Echtzeit melden können. Die französische Regierung erließ eine Verordnung, die es solchen Apps verbietet, Nutzerinhalte zu verbreiten, die „Fahrern helfen könnten, Polizeikontrollen am Straßenrand zu umgehen“. Coyote System war damit nicht einverstanden und erhob Klage.
Der Fall gelangte bis zum höchsten Verwaltungsgericht Frankreichs, dem Staatsrat (Conseil d’État). Der Staatsrat leitete über den Mechanismus der „Vorabentscheidung“ im Unionsrecht die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts an den EuGH weiter.
Die ersten 82 Absätze der Entscheidung sind weitgehend Routine: Der EuGH bekräftigt die beiden Grundsätze der „Herkunftslandkontrolle“ und der „gegenseitigen Anerkennung“ und kommt zu dem Schluss, dass Frankreich angemessene Anforderungen an einzelne Websites stellen kann.
Die eigentliche Sprengkraft verbirgt sich in den letzten 19 Absätzen – einer zentralen Frage zur „Vermittlerhaftung“.
Artikel 14 der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sieht vor, dass Internetdienstplattformen unter bestimmten Voraussetzungen nicht für rechtswidrige Inhalte verantwortlich sind, die von Nutzern veröffentlicht werden. Das ist die europäische Version des „Safe-Harbor“- oder „Hafen-der-Sicherheit“-Prinzips. Die Voraussetzung für den Genuss dieses Schutzes ist jedoch, dass die Plattform ein „Vermittler-Hosting-Dienstleister“ ist. Das heißt, sie speichert und übermittelt die Inhalte der Nutzer lediglich passiv und greift nicht aktiv ein.
In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung des EuGH die Merkmale „Kontrolle“ und „Kenntnis“ stets zusammen beurteilt: Nur wenn eine Plattform von rechtswidrigen Inhalten „Kenntnis hat“, diese aber nicht löscht, verliert sie den Haftungsschutz.
In dem Fall Coyote System trennt der EuGH diese beiden Bedingungen zum ersten Mal voneinander. In der Entscheidung heißt es: „Die Merkmale der Kenntnis und der Kontrolle sind als voneinander unabhängig und gegeneinander austauschbar zu verstehen.“
Das bedeutet: Sobald eine Plattform durch Algorithmen „Kontrolle“ über die Nutzerinhalte ausübt – beispielsweise die Reihenfolge, Priorität oder Darstellungsform der Inhalte festlegt – ist sie unabhängig davon, ob sie weiß, ob die Inhalte rechtswidrig sind oder nicht, kein „Vermittler“ im rechtlichen Sinne mehr und verliert den Haftungsschutz. Das kommt dem Ergebnis gleich, dass jede Plattform, die algorithmische Sortierung oder Empfehlungen nutzt, nicht mehr den Safe-Harbor-Haftungsschutz genießt. Es sei denn, sie kehrt zur ursprünglichsten reinen Zeitleistenanordnung zurück – was in der heutigen Plattformwirtschaft praktisch unmöglich ist.
II. „Zombieformalismus“: Die tiefe kulturelle Wurzel des Problems beim EuGH
Beim EuGH gibt es einen „Generalanwalt“ (Advocate General), der als unabhängiger Rechtsberater innerhalb des Gerichts fungiert und vor Entscheidungen in wichtigen Fällen unverbindliche Stellungnahmen abgibt. In diesem Fall schlug der Generalanwalt einen engeren Auslegungsweg vor: Der Algorithmus der Coyote-App übermittelt nicht nur Nutzerberichte, sondern entdoppelt, filtert strittige Berichte und ordnet sie neu an, sodass eine „neue Informationsdatenbank entsteht, in der die ursprünglichen Nutzerinformationen nicht mehr erkennbar sind“. Daher überschreitet dieser Dienst im Wesentlichen die reine Vermittlungstätigkeit und fällt nicht unter den Schutz des Safe-Harbor-Prinzips.
Der Vorteil dieses Auslegungswegs liegt darin, dass er nur spezielle Dienste wie Coyote betrifft und das gesamte Safe-Harbor-System nicht erschüttert.
Der EuGH hat diesen Weg jedoch nicht übernommen. Er lehnte nicht nur den engen Ansatz des Generalanwalts ab, sondern erließ auch eine radikalere allgemeine Regel: Wer algorithmische Sortierung nutzt, ist kein Vermittler mehr.
Das ist nicht das erste Mal. Bereits im Dezember 2025, also vor sechs Monaten, erließ der EuGH eine Entscheidung in eine ähnliche Richtung im Fall Russmedia. Damals hoffte die Rechtswelt allgemein, dass es sich nur um einen Einzelfall handele. Der Fall Coyote System zeigt: Das Gericht begeht nicht zufällig einen Fehler, sondern verfolgt diesen Kurs bewusst. Und dieses Problem geht weit über die Internetpolitik hinaus und stellt sogar eine Herausforderung für die Rechtsstaatlichkeit in Europa dar.
Dennoch gibt die Entscheidung keine überzeugende Erklärung dafür, „warum das Gericht so vorgeht“.
Das ist auch der gefährlichste Punkt, den der Autor als „Zombieformalismus“ bezeichnet. Der Stil der Entscheidungen des EuGH geht auf die Tradition des französischen kontinentalen Zivilrechts zurück. In dieser Tradition werden Richter als „nur der Mund dargestellt, der den Wortlaut des Gesetzes vorliest“ – das ist das Originalwort von Montesquieu. Historisch gesehen durften französische Richter sogar nicht öffentlich zugeben, dass sie das Gesetz „auslegen“. Der EuGH veröffentlicht seine Entscheidungen bis heute nur mit einer einheitlichen Stimme auf Französisch und gibt keine abweichenden Meinungen bekannt.
In Entscheidungen wie dem Fall Coyote System lässt sich dieses gespenstische Erbe aus der Zeit des alten Systems ebenfalls erkennen.
III. Nach der Entscheidung: Zwei mögliche Entwicklungen
Nach der Entscheidung gibt es zwei Auslegungen in der Rechtswelt.
Die eine ist die „Minimierungsauslegung“. Der ehemalige Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Robert Spano vertritt die Auffassung, dass diese Entscheidung als einzelfallbezogene Angelegenheit mit spezifischen Tatsachen behandelt werden sollte, um ihre Präzedenzwirkung so weit wie möglich einzudämmen. Er weist aufgrund seiner Erfahrung darauf hin, dass der EuGH manchmal „einen Weg einschlägt, ohne die gesamten Folgen einer wörtlichen Auslegung zu erkennen, und dann in künftigen Fällen die Richtung korrigiert“.
Dabei gibt es jedoch zwei zentrale Probleme:
Erstens sind die Gerichte der Mitgliedstaaten nicht unbedingt bereit, diese Auffassung zu übernehmen. Sie können eigene politische Ziele verfolgen und den Fall Coyote System durchaus als Mittel zur Ausweitung der Haftung nutzen.
Zweitens und noch wichtiger ist die Reaktion der Plattformen selbst. Was den tatsächlichen Zustand der Meinungsfreiheit im Internet bestimmt, ist nicht, was das Gericht sagt, sondern was die Plattformen fürchten, dass das Gericht sagen könnte. Wenn die Plattformen davon ausgehen, dass die Entscheidung sie rechtlichen Risiken aussetzt, werden sie die konservativsten Strategien zur Inhaltskontrolle anwenden – massenhaftes Löschen und übermäßiges Blockieren – und diese Folgen werden unsichtbar, massiv und unumkehrbar sein.
Ein weiterer komplizierter Faktor ist die Übergangsfrist des Rechts. Derzeit wird die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr durch das neue Digitale Dienste-Gesetz (DSA) ersetzt. Das DSA erklärt ausdrücklich, dass das bestehende Haftungsbefreiungsrahmenwerk „beibehalten und klargestellt“ werden soll. Ob die Entscheidung des EuGH auf das DSA anwendbar ist, ist derzeit jedoch ungewiss.
Wenn das Gericht sich dafür entscheidet, den Fall Coyote System auf den Bereich der alten, bald außer Kraft tretenden Richtlinie zu beschränken, entsteht eine merkwürdige Situation: Die Rechtsprechung zum DSA soll die Rechtsprechung der alten Richtlinie vor dem Fall Coyote „beibehalten“, nicht aber die Rechtsprechung nach diesem Fall. Wenn das Gericht sich dafür entscheidet, die Entscheidung auf das DSA auszudehnen, muss es eine sehr erzwungene Auslegung der Bestimmungen des DSA vornehmen – denn die Absicht des Gesetzgebers ist völlig klar: Algorithmische Empfehlungen allein reichen nicht aus, um den Haftungsschutz zu entziehen.
Egal welcher Weg gewählt wird, das Gericht muss weitere Erklärungen abgeben. Bislang hat das Gericht dazu keine Stellung genommen.
IV. Wie schwerwiegend ist das wirklich? – Ein Albtraum für Inhaltsplattformen, die in Europa tätig sind
Abschnitt 230 des Communications Decency Act der Vereinigten Staaten gewährt Internetplattformen einen fast absoluten Haftungsschutz: Plattformen sind nicht rechtlich verantwortlich für Inhalte, die von Nutzern veröffentlicht werden. Im Fall Gonzalez v. Google, der 2023 vom Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten verhandelt wurde, lag die Kernfrage darin, ob Plattformen, die gezielte Empfehlungen für Inhalte Dritter aussprechen, weiterhin den Schutz nach Abschnitt 230 genießen. Der Oberste Gerichtshof wich dieser Kernfrage letztlich aus und behielt den Status quo bei.
Die Radikalität des Falls Coyote System geht weit über dieses Szenario hinaus. Wenn das Ergebnis des Falls Gonzalez lautet „Der Oberste Gerichtshof hat Abschnitt 230 nicht angetastet“, dann lautet das Ergebnis des Falls Coyote System „Der EuGH hat das Fundament des Safe-Harbor-Haftungsschutzes direkt abgetragen“.
Noch wichtiger ist: Jede algorithmengesteuerte Plattform, die in Europa tätig ist – ob einheimisch, aus den USA oder aus China – muss potenziell strafrechtliche Verantwortung und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche für rechtswidrige, von Nutzern erstellte Inhalte übernehmen. Nach dem Draghi-Bericht von 2024 stellen ausländische Unternehmen über 80 % der digitalen Produkte, Dienste und Infrastrukturen in Europa bereit. Das heißt, die überwiegende Mehrheit derjenigen, die die langfristigen Folgen dieser Entscheidung tragen werden, sind US-amerikanische und chinesische Unternehmen.
Schlussfolgerung: Ein Signal, das ernst genommen werden muss
Kein in Europa tätiges Plattformunternehmen sollte diese Entscheidung als einen zufälligen Fehler betrachten. Der EuGH weiß genau, was er tut. Er hat die detaillierte Risikobewertung des Generalanwalts erhalten, die scharfen Kritiken aus Wissenschaft und Praxis gehört und dann bewusst die vorliegende Entscheidung erlassen.
Das ist ein Signal über die institutionelle Kultur des EuGH – dieses Gericht ist der Auffassung, dass es das Recht hat, Gesetze, die durch demokratische politische Verfahren erlassen wurden, ohne ausführliche Erklärung außer Kraft zu setzen.
Für alle, die sich für die Regulierung des Internets interessieren, ist das ein Moment, der unbedingt ernst genommen werden muss. Für chinesische Leser ist dies auch ein wichtiger Bezugspunkt: In Europa findet derzeit ein institutioneller Kampf darüber statt, „wer die Regeln für das Internet festlegt“, dessen Ergebnis das globale Regulierungssystem des Internets tiefgreifend beeinflussen wird.
Link zum Originaltext: https://www.lawfaremedia.org/article/zombie-formalism-in-luxembourg
Autor: Michael FitzGerald
Forscher an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät des Europäischen Hochschulinstituts.
Dieser Artikel stammt aus dem WeChat-Offiziellen Konto „Internet Law Review“, Autor: Michael FitzGerald, die Veröffentlichung erfolgt mit Genehmigung von 36Kr.