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Guangzhou hat neue Regelungen für persönliche Wohnungsbaukredite aus Wohnungsbaufonds veröffentlicht, wobei die Antragsbedingungen gelockert wurden.

未来城不落2026-06-08 17:41
Ab 9. Juni umsetzen

Am 8. Juni gab das Guangzhou-Wohnungskassenverwaltungszentrum eine Benachrichtigung über die Veröffentlichung der "Implementierungsregeln für private Wohnungsdarlehen aus der Guangzhou-Wohnungskasse" heraus.

Wie zu erfahren ist, beinhaltet die neue Regelung vier wesentliche Änderungen: Es wird ein neues Darlehen für den Bau, die Sanierung und den Umbau von Wohnungen eingeführt, und die Antragsbedingungen und die Darlehensbeträge werden festgelegt; die Antragsbedingungen für Ausländer werden gelockert, und es wird der Fall "Besitz eines Arbeitserlaubnisses für Ausländer in China und eines Arbeitsaufenthaltserlaubnisses" hinzugefügt; der Koeffizient zur Berechnung des verfügbaren Darlehensbetrags wird erhöht, und das Vielfache des Kontostands steigt von 8 auf 10; die Laufzeit des Darlehens wird optimiert, und die maximale Laufzeit kann bis 5 Jahre nach der Pensionierung berechnet werden, und zwar nicht über 68 Jahre hinaus, und die Laufzeit des Darlehens darf nicht länger als die verbleibende Landnutzungsdauer der gesicherten Wohnung sein.

Die "Implementierungsregeln" werden am 9. Juni in Kraft treten und für 5 Jahre gültig sein.

Das vollständige Text ist wie folgt:

Implementierungsregeln für private Wohnungsdarlehen aus der Guangzhou-Wohnungskasse

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Um die Verwaltung von Wohnungskassendarlehen zu normieren, die angemessenen Wohnbedürfnissen der Beitragszahler zu unterstützen, die Sanierung städtischer Gebäude zu fördern, das Risiko des Kapitals zu mindern und ein neues Modell für die Entwicklung des Immobiliensektors aufzubauen, werden diese Regelungen in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen des "Zivilgesetzbuches der Volksrepublik China", der "Verwaltungsregeln für Wohnungskassen" und der "Allgemeinen Vorschriften für Darlehen" sowie in Anbetracht der lokalen Gegebenheiten dieser Stadt erlassen.

Artikel 2: Private Wohnungsdarlehen aus der Guangzhou-Wohnungskasse (im Folgenden als "Wohnungskassendarlehen" bezeichnet) beziehen sich auf die Darlehen, die das Guangzhou-Wohnungskassenverwaltungszentrum an die Beitragszahler, die die Kriterien für ein Darlehen erfüllen, über eine Auftragsbank gewährt, um in der Verwaltungsregion dieser Stadt Wohnungen zu kaufen, zu bauen, zu sanieren oder zu renovieren.

Artikel 3: Die Vergabe von Wohnungskassendarlehen folgt den Prinzipien der Freiwilligkeit, Fairness, Ehrlichkeit und Rechtskonformität.

Artikel 4: Das Wohnungskassenverwaltungszentrum ist für die Genehmigung und Verwaltung aller Wohnungskassendarlehen in der Stadt verantwortlich. Mit Zustimmung des Stadt-Wohnungskassenverwaltungsrates soll das Wohnungskassenverwaltungszentrum eine Auftragsbank (im Folgenden als "Auftragsbank" bezeichnet) beauftragen, Finanzgeschäfte wie die Vergabe und die Abrechnung von Wohnungskassendarlehen zu erledigen.

Zweites Kapitel: Kriterien für Darlehen

Artikel 5: Beitragszahler, die ein Wohnungskassendarlehen beantragen, müssen gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen: (1) Derzeit muss der Beitragszahler in der Wohnungskasse dieser Stadt oder in anderen Städten in China ordnungsgemäß Beiträge zahlen. (2) Einheimische müssen ein chinesisches Personalausweis und eine gültige Personalausweisnummer besitzen; Personen aus Hongkong, Macao und Taiwan müssen ein Einreise- und Ausreise-Dokument oder einen Aufenthaltsausweis für Personen aus Hongkong, Macao und Taiwan besitzen; Ausländer müssen einen Pass und ein permanenten Aufenthaltsausweis für Ausländer besitzen, oder einen Pass und ein gültiges Arbeitserlaubnis für Ausländer in China sowie ein Arbeitsaufenthaltserlaubnis. (3) Zum Zeitpunkt des Antrags muss der Beitragszahler mindestens 6 Monate lang (einschließlich) kontinuierlich und in voller Höhe Beiträge an die Wohnungskasse gezahlt haben; die Zeit der Beitragszahlung in anderen Städten und die Zeit der Beitragszahlung von Soldaten im Militär können mit der Zeit der Beitragszahlung in dieser Stadt zusammen gerechnet werden. (4) Wenn der Antragsteller eine eigene Wohnung kaufen möchte, muss er den erforderlichen Anzahlungszahlung gemäß den Vorschriften leisten, einen Kaufvertrag besitzen, der von der Immobilienregistrierungsbehörde an Ort und Stelle bestätigt wurde, und die erforderlichen Hypothek- und Garantiesicherungen leisten können. (5) Bei der Errichtung, Sanierung oder Renovierung einer eigenen Wohnung muss das Land staatlich sein und ein Baugenehmigung oder eine Genehmigung von der Regierung für den Bau oder die Renovierung der Wohnung vorliegen, und die erforderlichen Hypothek- und Garantiesicherungen leisten können. Der Antrag auf ein Darlehen muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt der oben genannten Genehmigungen gestellt werden. (6) Der Antragsteller muss volljährig und gesund sein, ein gutes Kreditverhalten haben, einen stabilen Beruf und Einkommen haben und die Fähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen aufweisen.

Artikel 6: Das Wohnungskassenverwaltungszentrum gewährt Priorität bei der Vergabe von Wohnungskassendarlehen an militärische Offiziere, die von der Regierung versorgt werden oder sich selbstständig berufen haben.

Artikel 7: Wenn einer der folgenden Fälle vorliegt, wird das Darlehen nicht gewährt: (1) Die Bauweise des gekauften Wohnobjekts oder des Sicherungsobjekts ist unvollständig, es handelt sich um eine Holz- oder Mischbauweise, oder der Zweck des Objekts ist ein Villa oder eine Nicht-Wohnimmobilie, oder es handelt sich um ein eigenständiges Einfamilienhaus. (2) Das gekaufte, errichtete, sanierten oder renovierte Wohnobjekt oder das Sicherungsobjekt kann nicht frei im Markt gehandelt werden (außer bei vermarktbaren Sozialwohnungen). (3) Das gekaufte, errichtete, sanierten oder renovierte Wohnobjekt oder das Sicherungsobjekt ist beschlagnahmt, gesichert oder es besteht eine Wohnungsnutzungsrechte oder andere Beschränkungen. (4) Der Antragsteller kauft nur einen Teil der Eigentumsanteile einer Wohnung (außer bei Miteigentumswohnungen), oder es besteht ein Kaufvertrag zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern, Kindern oder Ehepartner, oder es besteht ein Kaufvertrag zwischen dem Antragsteller und seinem ehemaligen Ehepartner innerhalb eines Jahres nach der Scheidung, oder der gleiche Antragsteller beantragt erneut ein Wohnungskassendarlehen für die gleiche Wohnung. (5) Die Familie kauft, errichtet, saniert oder renoviert das dritte oder weitere Wohnobjekt. (6) Der Antragsteller hat noch nicht abgerechnete Wohnungskassendarlehen, oder der Antragsteller hat bereits zweimal ein Wohnungskassendarlehen erhalten. (7) Der Antragsteller hat einen der folgenden Fälle: 1. Bei einem einzelnen Darlehen hat der Antragsteller in den letzten 5 Jahren insgesamt 6 Mal (einschließlich) Zahlungsverzug gehabt; 2. Bei einer einzelnen Kreditkarte hat der Antragsteller in den letzten 2 Jahren insgesamt 6 Mal (einschließlich) Zahlungsverzug gehabt; 3. Der Status der Kreditkarte ist als unbezahlbar, eingefroren oder gesperrt eingestuft; 4. Das Darlehen ist als substandard, zweifelhaft oder verloren eingestuft; 5. Der Antragsteller ist in die Liste der glaubwürdigkeitspflichtigen Personen aufgenommen.

Artikel 8: Beitragszahler, die versuchen, durch Betrugsmittel oder die Vorlage falscher Daten den Saldo ihres Wohnungskassenkontos abzuheben oder ein Wohnungskassendarlehen zu beantragen, sind von der Vergabe eines Darlehens für 5 Jahre ab dem Antragsdatum ausgeschlossen; Beitragszahler, die durch Betrugsmittel oder die Vorlage falscher Daten den Saldo ihres Wohnungskassenkontos abgehoben oder ein Wohnungskassendarlehen erlangt haben, können erst 5 Jahre nach der Rückzahlung des gesamten Betrags erneut ein Wohnungskassendarlehen beantragen.

Drittes Kapitel: Betrag, Laufzeit und Zinssatz des Darlehens

Artikel 9: Der verfügbare Betrag eines privaten Wohnungskassendarlehens muss gleichzeitig die folgenden Anforderungen erfüllen: (1) Er darf nicht höher als der Saldo des Wohnungskassenkontos × 10 + der monatliche Beitrag × die Anzahl der Monate bis zur Pensionierung sein. (2) Er darf nicht höher als der maximale Betrag eines Wohnungskassendarlehens in dieser Stadt sein. Dieser maximale Betrag wird vom Stadt-Wohnungskassenverwaltungsrat in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dieser Stadt festgelegt und veröffentlicht. (3) Bei der Kauf einer eigenen Wohnung darf der Betrag nicht höher als der Gesamtkaufpreis × (1 - die Mindestanzahlung) sein. Bei der Kauf einer neuen Wohnung wird der Gesamtkaufpreis anhand des vertraglichen Kaufpreises im Online-Verkaufskontrakt festgelegt; bei der Kauf einer gebrauchten Wohnung wird der Gesamtkaufpreis anhand des niedrigeren Wertes zwischen dem vertraglichen Kaufpreis im Online-Verkaufskontrakt und dem Prüfungswert (Bewertungswert) der Wohnung festgelegt. Bei der Errichtung, Sanierung oder Renovierung einer eigenen Wohnung darf der Betrag nicht höher als 50% der Gesamtkosten für die Errichtung, Sanierung oder Renovierung der Wohnung sein. Die Gesamtkosten werden anhand des niedrigeren Wertes zwischen den Kosten für die Errichtung, Sanierung oder Renovierung dieser Wohnung und dem Prüfungswert (Bewertungswert) einer anderen eigenen Wohnung als Sicherungsobjekt festgelegt. (4) Die monatliche Rückzahlung des Wohnungskassendarlehens, die aus dem berechneten Darlehensbetrag resultiert, darf nicht mehr als 50% des Haushaltseinkommens des Antragstellers betragen. Das Einkommen des Beitragszahlers wird wie folgt festgelegt: Wenn die Beitragszahlungsbasis des Beitragszahlers nicht die maximale Beitragszahlungsbasis in dieser Stadt erreicht, wird sein persönliches Einkommen anhand der Beitragszahlungsbasis festgelegt; wenn die Beitragszahlungsbasis die maximale Beitragszahlungsbasis erreicht, wird sein persönliches Einkommen anhand des höheren Wertes zwischen der Beitragszahlungsbasis und seinem Gehalt festgelegt, wobei das Gehalt anhand des in der Wohnungskassenverwaltung registrierten Betrags festgelegt wird.

Artikel 10: Das Wohnungskassenverwaltungszentrum und die Auftragsbank können die Anzahl der Wohnungen anhand von Materialien, die von der Volksbank, der Immobilienregistrierungsbehörde und anderen relevanten Behörden ausgestellt wurden, von Wohnungskassendarlehen und durch gründliche Ermittlungen in Form von Tests und Interviews feststellen. Wenn die oben genannten Informationen über die Informationsfreigabe abgerufen werden können, müssen die Antragsteller keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen. Wenn die Käufer nicht zur gleichen Familie gehören, wird die Anzahl der Wohnungen anhand der Anzahl der Wohnungen der Familie mit der höheren Anzahl von Wohnungen unter den Käufern berechnet.

Artikel 11: Die Laufzeit eines Wohnungskassendarlehens muss gleichzeitig die folgenden Anforderungen erfüllen: (1) Die Laufzeit des Darlehens darf nicht länger als 30 Jahre sein und nicht länger als die verbleibende Landnutzungsdauer des Sicherungsobjekts. (2) Die Summe aus der Laufzeit des Darlehens für eine gebrauchte Wohnung und dem Alter des Sicherungsobjekts darf nicht länger als 50 Jahre sein. Das Wohnungskassenverwaltungszentrum beurteilt das Alter der Wohnung anhand der von der Immobilienbehörde bestätigten Informationen über die Wohnung und des Prüfungsberichts (Bewertungsberichts) einer Immobilienbewertungsstelle. (3) Bei der Errichtung, Sanierung oder Renovierung einer eigenen Wohnung darf die Laufzeit des Darlehens nicht länger als 10 Jahre sein. (4) Die maximale Laufzeit des Darlehens kann bis 5 Jahre nach der Pensionierung des Antragstellers berechnet werden, und zwar nicht über 68 Jahre hinaus; wenn zwei oder mehr Personen ein Wohnungskassendarlehen für die gleiche Wohnung beantragen, wird die maximale Laufzeit des Darlehens berechnet.

Artikel 12: Der Zinssatz für Wohnungskassendarlehen wird in Übereinstimmung mit den relevanten nationalen Vorschriften festgelegt. Wenn sich der Zinssatz während der Laufzeit des Darlehens ändert, wird der neue Zinssatz ab dem 1. Januar des Folgejahrs angewandt, ohne dass eine separate Benachrichtigung erfolgt.

Viertes Kapitel: Verfahren für Darlehen

Artikel 13: Die Vergabe von Wohnungskassendarlehen erfolgt nach dem folgenden Verfahren: (1) Nachdem das Wohnungskassenverwaltungszentrum die Antragsunterlagen des Beitragszahlers erhalten hat, prüft es die relevanten Informationen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird der Antrag angenommen; wenn die Unterlagen unvollständig sind, wird der Beitragszahler aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzulegen. Innerhalb von 15 Tagen nach der Annahme des Antrags entscheidet das Wohnungskassenverwaltungszentrum, ob das Darlehen gewährt wird oder nicht, und benachrichtigt den Beitragszahler. (2) Bei einem von dem Wohnungskassenverwaltungszentrum genehmigten Darlehen wird ein schriftlicher Kreditvertrag von dem Wohnungskassenverwaltungszentrum, dem Antragsteller und anderen Parteien gemeinsam unterzeichnet. (3) Nachdem der Antragsteller die Sicherungsformalitäten abgeschlossen hat, weist das Wohnungskassenverwaltungszentrum die Auftragsbank an, das Wohnungskassendarlehen an den Antragsteller auszuzahlen.

Artikel 14: Wenn der Antragsteller ein Wohnungskassendarlehen beantragt, das nicht ausreicht, um den Kaufpreis einer Wohnung zu decken, kann er gleichzeitig bei der Auftragsbank ein kommerzielles Wohnungsdarlehen beantragen.

Artikel 15: Der Antragsteller ist für die Wahrheit, Vollständigkeit, Legalität und Gültigkeit der Antragsunterlagen und Informationen verantwortlich. Das Wohnungskassenverwaltungszentrum hat das Recht, die Darlehensunterlagen und Informationen zu prüfen, und der Antragsteller und die relevanten Personen müssen sich an die Prüfung beteiligen.

Artikel 16: Die Antragsunterlagen für Darlehen, die in diesen Regelungen festgelegt sind, werden von dem Wohnungskassenverwaltungszentrum in Form von Anleitungen für die Antragsstellung veröffentlicht.

Fünftes Kapitel: Sicherung für Darlehen

Artikel 17: Wenn die gekaufte Wohnung ein fertiges Gebäude oder eine gebrauchte Wohnung ist, muss die gekaufte Wohnung als Sicherungsobjekt dienen, und die Immobilienhypothekregistrierung muss vor der Auszahlung des Darlehens abgeschlossen werden.

Artikel 18: Wenn die gekaufte Wohnung eine Vorkaufswohnung ist, kann die gekaufte Wohnung als Sicherungsobjekt dienen, und die Immobilienhypothekregistrierung muss vor der Auszahlung des Darlehens abgeschlossen werden; alternativ kann zunächst eine Vormerkung der Hypothek vorgenommen werden, und die Immobilienentwicklungsfirma des Projekts muss eine vorübergehende Garantie leisten, bis die Immobilienhypothekregistrierung für die Wohnung abgeschlossen ist, und die Immobilienentwicklungsfirma des Projekts muss mit dem Wohnungskassenverwaltungszentrum einen schriftlichen Vertrag abschließen.

Artikel 19: Bei der Errichtung, Sanierung oder Renovierung einer eigenen Wohnung muss eine andere eigene Wohneinheit des Antragstellers als Sicherungsobjekt dienen, und die Immobilienhypothekregistrierung muss vor der Auszahlung des Darlehens abgeschlossen werden.

Sechstes Kapitel: Rückzahlung des Darlehens

Artikel 20: Das Wohnungskassenverwaltungszentrum ist für die Berechnung der Kapital- und Zinszahlungen des Wohnungskassendarlehens verantwortlich. Die Auftragsbank ist für die Auszahlung oder Abbuchung des Darlehens in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Wohnungskassenverwaltungszentrums verantwortlich und muss die entsprechenden Belege ausstellen.

Artikel 21: Die an die Wohnungskasse gezahlten Beiträge werden vorrangig zur Rückzahlung des Wohnungskassendarlehens verwendet.

Artikel 22: Der Antragsteller muss das Kapital und die Zinsen des Wohnungskassendarlehens gemäß dem in dem Kreditvertrag festgelegten Rückzahlungsschema und der Rückzahlungsmeth